Satzung

Satzung des Bürgerverein Leipzig Seehausen e. V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Leipzig Seehausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.


(2) Der Verein ist eine juristische Person und hat seinen Sitz in 04356 Leipzig-Seehausen, Amselweg 35.


(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie der Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung (gem.§ 52 Absatz 2 der Abgabenordnung).


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:


1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe: Der Verein arbeitet in Kooperation mit Kindergärten, Schulen und Senioreneinrichtungen, um soziokulturelle Projekte für Kinder, Jugendliche und Senioren zu fördern. Der Bürgerverein plant und führt Veranstaltungen durch, um den Austausch und die Gemeinschaft zu fördern.


2. die Förderung von Kunst und Kultur: Der Verein beteiligt sich aktiv an kulturellen Ereignissen der Region und unterstützt deren Organisation. Der Bürgerverein plant und realisiert sowohl einmalige als auch regelmäßige Veranstaltungen, um das Gemeinschaftsleben zu bereichern.


3. Förderung des Austauschs zwischen Kindern, Jugendlichen und Senioren: Der Bürgerverein fördert generationsübergreifend den Dialog und die Integration ortsansässiger Personen.


4. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke: Netzwerkarbeit mit ansässigen Firmen, Vereinen, sozialen Einrichtungen und der Kirche. Der Verein knüpft und pflegt Kontakte zu lokalen Unternehmen, anderen Vereinen, sozialen Einrichtungen und der Kirchengemeinde.


5. Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung: Der Bürgerverein plant verschiedene Aktivitäten für die Pflege und den Erhalt des Ortsbildes und um die Lebensqualität in der Gemeinde zu verbessern.
Zur Erreichung der Vereinszwecke kann der Verein Arbeits- und Werkverträge schließen.


§ 3 Selbstlose Tätigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Mittelverwendung und Verbot von Vergünstigungen


Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittelverwendung schließt den Anspruch auf Auslagenvergütung nicht aus.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Vereinigungen und Institutionen werden, soweit sie die Satzung anerkennen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.


Der Beitritt minderjähriger Mitglieder erfordert die Unterschriften aller sorgeberechtigten Personen.


Der Beitritt von juristischen Personen erfordert die Benennung einer natürlichen Person mit Vertretungsrecht und deren Unterschrift (z. B. Vereinsvorstand, Inhaber/in, Geschäftsführer/in).


Die Mitgliedschaft und damit das Beitragsjahr beginnt mit dem Jahr, in dem der Antrag gestellt wird. Der Beitrag ist im ersten Jahr der Mitgliedschaft vollständig entsprechend der Frist der Antragsstellung zu zahlen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Rechnungen erfolgen grundsätzlich digital.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Beitrag für das Kalenderjahr ist vollständig entsprechend der Frist des Austrittes zu zahlen.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§ 7 Beiträge


(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Die Beiträge dienen der Finanzierung der Vereinsziele und -aktivitäten.


(2) Die Höhe der Beiträge, deren Fälligkeit sowie die Zahlungsweise werden in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


(3) Änderungen der Beitragsordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


(4) Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Ermäßigung oder Befreiung von der Beitragspflicht zu gewähren.

§ 8 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen endgültig sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.


Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Der Vorstand ist jederzeit befähigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von acht Tagen einzuberufen.


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Emailadresse gerichtet war. Bei Nichtvorhandensein einer Emailadresse ist dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und die Einladung erfolgt dann auf postalischem Weg.


Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.


Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.


Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.


Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Alle Wahlgänge werden von einem Mitglied geleitet, das im betreffenden Wahlgang nicht kandidiert. Der Wahlleiter muss kein Vorstandsmitglied sein. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.


Jedes Mitglied hat eine Stimme. Minderjährige Mitglieder sind ab der Vollendung des 14. Lebensjahres selbst stimmberechtigt, ansonsten werden sie durch eine sorgeberechtigte
Person vertreten. Juristische Personen werden durch eine natürliche Person mit Vertretungsrecht (z. B. Vereinsvorstand, Inhaber/in, Geschäftsführer/in) vertreten.


Natürliche Personen können sich bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied durch eine schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jede natürliche Person kann höchstens eine weitere selbst stimmberechtigte Person durch Vollmacht vertreten.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 Vorstand


Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 Personen, dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Der Vorstand kann durch Beisitzer erweitert werden. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich, davon darf nur einer Beisitzer sein.


Neben den gewählten, stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand bei Bedarf weitere Personen kooptieren. Diese kooptierten Personen haben kein Stimmrecht, können aber an jeder Vorstandssitzung teilnehmen, Aufgaben übernehmen und sich im Meinungsbildungsprozess im Vorstand einbringen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden.


Bei juristischen Personen kann eine natürliche Person mit Vertretungsrecht (z. B. Vereinsvorstand, Inhaber/in, Geschäftsführer/in) Mitglied des Vorstands des Bürgerverein Leipzig Seehausen e.V. werden.
Wiederwahl ist zulässig.


Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


§ 11 Kassenprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.


Zum Kassenprüfer oder zur Kassenprüferin können alle volljährigen Vereinsmitglieder oder – im Fall von juristischen Personen – eine natürliche Person mit Vertretungsrecht (z. B. Vereinsvorstand, Inhaber/in, Geschäftsführer/in) gewählt werden.
Eine Wiederwahl ist zulässig.


§ 12 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke gemäß § 52, Abs. 2, Punkt 25 Abgabenordnung. Über den konkreten Empfänger entscheidet die Mitgliederversammlung.


Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens drei Mitglieder vertreten sind und mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.


Seehausen, der 20. September 2024